Davon ausgenommen wären nur "unterirdische Gewässer" im Sinne des GSchG, das heisst bspw. Grundwasser (vgl. Art. 4 GschG). Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, muss nach den Übergangsbestimmungen der GSchV22 beidseits der Fliessgewässer ein Streifen freigehalten werden. Entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m Breite ist beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freizuhalten (Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV, sogenannter Uferstreifen).