Dezember 2018 festzulegen.19 Dies obliegt im Kanton Bern den Gemeinden (vgl. Art. 5b WBG20). Falls keine überwiegenden Interessen bestehen, kann eine Gemeinde insbesondere bei eingedolten oder künstlich angelegten Gewässern auch auf das Festlegen eines Gewässerraum explizit verzichten (Art. 41a Abs. 5 Bst. b und c GSchV). Demzufolge ist der Gewässerraums auch bei eingedolten Gewässern grundsätzlich auszuscheiden.21 Davon ausgenommen wären nur "unterirdische Gewässer" im Sinne des GSchG, das heisst bspw. Grundwasser (vgl. Art.