a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Erschliessung des Bauvorhabens führe durch ein ruhiges Wohnquartier. Dies widerspreche den Anliegen der Raumplanung. Zudem habe die Vorinstanz die Dimensionierung der Erschliessung nicht geprüft und damit sei unklar, ob die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Es sei ein Fachbericht zur Erschliessung einzuholen. RA Nr. 110/2018/109 11 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die bisherige und weiterhin geltende Erschliessung erfolge über den Kreisel und die im Süden des Baugrundstücks liegende Erschliessungsstrasse.