Das Bauvorhaben würde dann als Änderung einer Neuanlage gelten, bei der alle Anforderungen zu beachten sind, die für Neuanlagen gestellt werden (Art. 8 Abs. 4 und Art. 7 LSV). Dies kann aber auf Grund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, es sind dementsprechend weitere Abklärungen insbesondere zum Zustand, wie er vor 1985 bestand, notwendig. 4. Erschliessung