Die in den letzten Jahren erfolgten erheblichen Betriebserweiterungen deuten darauf hin, dass die Tätigkeiten stark ausgebauten worden sind, die Fahrzeugflotte viel grösser geworden ist und der Betrieb kaum mit jenem vor 1985 verglichen werden kann. Es ist nicht auszuschliessen, dass aufgrund der seit 1985 erfolgten Änderungen die heute bestehende Anlage als Neuanlage im Sinne des USG zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.b). Das Bauvorhaben würde dann als Änderung einer Neuanlage gelten, bei der alle Anforderungen zu beachten sind, die für Neuanlagen gestellt werden (Art. 8 Abs. 4 und Art. 7 LSV).