Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 LSV). Führt aber die Änderung einer vor 1985 bestehenden Anlage, die bisher nur geringfügig Lärm verursachte, zu deutlich höheren Lärmimmissionen oder zu Immissionen zu heikleren Tageszeiten, sind die Vorschriften für Neuanlagen einzuhalten.15