Weitere Abklärungen sind auch hinsichtlich vorsorglicher Emissionsbegrenzungen erforderlich. Um dem Vorsorgeprinzip genügend Nachachtung zu verschaffen, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmreduktion erzielen könnten.13 Vorliegend hat sich das beco in seinem Bericht in Bezug auf die Produktionstätigkeit sowie den Zu- und Wegtransport in keiner 12 BGer 1A.180/2006 vom 9. August 2007, E. 5.5. 13 VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018, E. 3.2 und VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2018/109 9