d) Die Beschwerdeführerin hat bisher kein Betriebskonzept eingereicht, aus dem ersichtlich wäre, wann und wo resp. was für Arbeiten in ihrer Anlage durchgeführt werden. Es bestehen auch keine Angaben zu den Transportfahrten und Materialverschiebungen. Dementsprechend fehlt auch eine im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erstellte Lärmprognose. Auch das beco und die Vorinstanz haben keine vertieften Abklärungen bezüglich den Immissionen gemacht; das beco hat sich auf die Annahme, es gebe keine betrieblichen Änderungen, und auf mündliche Aussagen der Bauherrschaft abgestützt.