11 Vgl. Entscheid des Baudepartements St. Gallen, GVP 2015 Nr. 112, vom 25.06.2015, E. 2.4. RA Nr. 110/2018/109 8 können.12 Auch dieses Urteil bezog sich zwar auf die Planungswerte. Da das Bundesgericht aber auch Abklärungen bei "unbedeutenden" Bauvorhaben bezüglich der im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten tieferen Planungswerte verlangt, muss dies bei ersteren umso mehr gelten. Dementsprechend gelten auch bei der Lärmprognose in Bezug auf das Einhalten der Immissionsgrenzwerte die vom Bundesgericht formulierten strengen Anforderungen.