gestört wird oder nicht. Vielmehr ist eine Lärmprognose bereits dann für die Baugesuchsbearbeitung erforderlich, wenn wegen eines Vorhabens mit mehr als einer geringfügigen Störung zu rechnen ist.11 In einem früheren Entscheid hat das Bundesgericht überdies ausgeführt, das Beweis- und Ermittlungsverfahren müsse auch für vermeintlich "unbedeutende" Bauvorhaben durchgeführt werden. Massgeblich sei einzig, ob die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten 9 BGE 115 Ib 446 E. 3a. 10 BGE 137 II 30 E. 3.4.