Beim Bauvorhaben bzw. dem Betrieb der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG7 und Art. 2 Abs. 1 LSV8, die den bundesrechtlichen Umweltschutz- und Lärmbestimmungen unterliegt. Gemäss diesen Bestimmungen sind Lärmemissionen sowohl bei neuen Anlagen als auch bei der Änderung von bestehenden Anlagen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 LSV).