b) Art. 18 Abs. 3 UeO Nr. 116 verlangt, dass im Baugesuchsverfahren der genügende Lärmschutz gegenüber den nachbarlichen Liegenschaften nachgewiesen wird. Im Rahmen des Erlasses und der Genehmigung der UeO Nr. 11 wurden somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die lärmschutzrechtlichen Fragen nicht abschliessend geprüft, vielmehr ist dies in jedem Baubewilligungsverfahren konkret zu beurteilen.