Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es handle sich um einen Betrieb, der seit gut 80 Jahren bestehe und der stets rechtlich abgestützt gewesen sei. Das Bauvorhaben löse, wenn überhaupt, nur geringfügige zusätzliche Immissionen aus, sodass weder eine Lärmprognose noch ein Lärmgutachten erforderlich sei. Die ergänzten Überbauungsvorschriften seien von einem 24-Stunden-Betrieb ausgegangen und diese seien vom AGR genehmigt.