Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, es handle sich beim Bauvorhaben nicht um eine bestehende, sondern um eine neue ortsfeste Anlage, die höchstens zu einer geringfügigen Störung führen dürfe. Es sei offensichtlich, dass die RA Nr. 110/2018/109 6 Lärmimmissionen eines 24-Stunden-Betriebs detailliert geprüft werden müssten. Dafür müssten sowohl ein Betriebs- als auch ein Erschliessungskonzept vorliegen und es sei ein Lärmgutachten einzuholen.