ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/109 Bern, 21. Januar 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch Frau Rechtsanwältin C.________ und D.________ AG, Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Müntschemier, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 2, Postfach 8, 3225 Müntschemier betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 28. Juni 2018 (bbew 127/2017; Rückbau und Neubau einer Halle) RA Nr. 110/2018/109 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt einen grossen Verarbeitungs-, Lager- und Vermarktungsbetrieb für Früchte, Gemüse, Nüsse, Convenienceprodukte etc. Am Betriebsstandort in Müntschemier verfügt sie unter anderem über mehrere Betriebsgebäude mit einer Betriebsfläche von rund 55'000 m2 und einen grossen Fahrzeugpark. Sie reichte am 31. August 2017 bei der Gemeinde Müntschemier ein Baugesuch ein für den Rückbau und den Neubau einer ihrer Hallen für die Gemüseverarbeitung und den Gemüsehandel auf Parzelle Müntschemier Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt im Bereich der Überbauungsordnung UeO Nr. 11, "G.________". Am 23. Oktober 2017 reichte die Beschwerdegegnerin zudem ein Ausnahmegesuch für das Überschreiten der Gebäudehöhe um drei Meter ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 28. Juni 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland dem Bauvorhaben die Baubewilligung und neben weiteren Bewilligungen eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 27. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 28. Juni 2018 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 gab der Beschwerdegegnerin sowie der Gemeinde und der Vorinstanz Gelegenheit, zur eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen. Alle beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, zu welcher die übrigen Parteien erneut Stellung nehmen konnten. Die Beschwerdeführenden ergänzten ihre Anträge dahingehend, als das Verfahren an die Vorinstanz zurück zu weisen sei. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2018/109 3 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Das Bauvorhaben betrifft den Abbruch und den Neubau einer Halle für die Gemüseverarbeitung und den Gemüsehandel. Die Halle ist ca. 37 Meter breit und 43 Meter lang. Das ursprüngliche Projekt sah ein Gebäude mit einer Höhe von 15 Meter vor. Mit Eingabe vom 27. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung eingereicht. Diese weist im Vergleich zum ursprünglichen Projekt eine um drei Meter reduzierte Gebäudehöhe auf. Damit verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Beantragung einer Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudehöhe. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2018/109 4 b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Projektänderung verändere das Bauvorhaben in seinen Grundzügen und wesentliche öffentliche Interessen seien betroffen. Dementsprechend sei der Rahmen einer Projektänderung gesprengt. Die geplante LKW- Andockstation lasse überdies Zweifel an der Erschliessung und der geplanten Zufahrt aufkommen. Das Verfahren sei daher an die Vorinstanz zurück zu weisen und das Bauvorhaben sei erneut zu publizieren. c) Gemäss Art. 43 BewD4 kann die Bauherrschaft während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Eine Veränderung der Grundzüge liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Sie kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen oder selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts.5 d) Der Verzicht auf das oberste Geschoss und die damit verbundene Reduktion der Gebäudehöhe ist mit einer äusseren Veränderung des Bauvorhabens verbunden. Eine Reduktion der Gebäudehöhe um drei Meter ist zudem beträchtlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Bauvorhaben insgesamt um ein sehr grosses Gebäude handelt und die übrigen Masse unverändert bleiben. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes hält sich die äussere Veränderung des Bauvorhabens in Grenzen. Zudem beschränkt sich die Projektänderung auf diese Änderung: Sowohl die Materialisierung wie auch die Zweckbestimmung und der Standort bleiben unverändert. Auch bezüglich der Erschliessung und des Warenumschlags sind keine Veränderungen vorgesehen. 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32- 32d N. 12 ff. RA Nr. 110/2018/109 5 Insbesondere sah bereits das ursprüngliche Projekt im süd-westlichen Bereich eine Andockmöglichkeit für Lastwagen vor. Daher führt die Reduktion der Gebäudehöhe insgesamt nicht dazu, dass das Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert wird. Vielmehr bleiben der ursprüngliche Zweck mit der entsprechenden Aussenraumgestaltung der Baute und die Erschliessungssituation unverändert. Daher berührt die Reduktion der Gebäudehöhe auch keine zusätzlichen öffentlichen oder wesentliche nachbarliche Interessen. Dementsprechend drängt sich eine erneute Publikation nicht auf. Insgesamt sprengt die Veränderung des Bauvorhabens den Rahmen einer Projektänderung nicht. 3. Lärmimmissionen a) Die Vorinstanz hat beim beco Berner Wirtschaft einen Fachbericht Immissionsschutz eingeholt. Das beco hält darin fest, der Betrieb der D.________ AG gelte als bestehende Anlage, da er vor dem Inkrafttreten des USG erstmals bewilligt worden sei. Somit müssten die von den neuen oder geänderten Anlageteilen verursachten Lärmemissionen vorsorglich soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die gesamte Anlage, die während 24 Stunden Lärmimmissionen verursache, müsse jedoch mindestens den Immissionsgrenzwert einhalten. Hinsichtlich der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kälteanlagen, Kaminen, Kompressoren etc. hält das beco fest, es werde der Vorsorge genügend Rechnung getragen, wenn am Immissionsort die Vorsorgewerte des beco nicht überschritten würden. Im Übrigen führt es aus, es werde eine bestehende Produktionshalle durch eine neue Halle ersetzt, in der die gleichen Arbeiten ausgeführt würden wie bisher. Der Lärm der Arbeiten im Gebäudeinnern werde durch die Gebäudehülle nach aussen gedämmt. Die Räume würden künstlich belüftet bzw. klimatisiert. Dazu werde auf dem Dach ein Monoblock installiert. Dessen Schalldaten seien bekannt. Aufgrund einer einfachen Abstandberechnung könne ermittelt werden, dass die geltenden Grenzwerte am nächsten lärmrelevanten Immissionsort eingehalten würden. Bezüglich der Lastwagenbewegungen seien insgesamt keine Änderungen zum Ist-Zustand zu erwarten. Aufgrund der Baugesuchsakten und nach Rücksprache mit dem Bauherr und dem Projektverfasser werde keine unzulässige Lärmbelastung erwartet. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, es handle sich beim Bauvorhaben nicht um eine bestehende, sondern um eine neue ortsfeste Anlage, die höchstens zu einer geringfügigen Störung führen dürfe. Es sei offensichtlich, dass die RA Nr. 110/2018/109 6 Lärmimmissionen eines 24-Stunden-Betriebs detailliert geprüft werden müssten. Dafür müssten sowohl ein Betriebs- als auch ein Erschliessungskonzept vorliegen und es sei ein Lärmgutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es handle sich um einen Betrieb, der seit gut 80 Jahren bestehe und der stets rechtlich abgestützt gewesen sei. Das Bauvorhaben löse, wenn überhaupt, nur geringfügige zusätzliche Immissionen aus, sodass weder eine Lärmprognose noch ein Lärmgutachten erforderlich sei. Die ergänzten Überbauungsvorschriften seien von einem 24-Stunden-Betrieb ausgegangen und diese seien vom AGR genehmigt. b) Art. 18 Abs. 3 UeO Nr. 116 verlangt, dass im Baugesuchsverfahren der genügende Lärmschutz gegenüber den nachbarlichen Liegenschaften nachgewiesen wird. Im Rahmen des Erlasses und der Genehmigung der UeO Nr. 11 wurden somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die lärmschutzrechtlichen Fragen nicht abschliessend geprüft, vielmehr ist dies in jedem Baubewilligungsverfahren konkret zu beurteilen. Beim Bauvorhaben bzw. dem Betrieb der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG7 und Art. 2 Abs. 1 LSV8, die den bundesrechtlichen Umweltschutz- und Lärmbestimmungen unterliegt. Gemäss diesen Bestimmungen sind Lärmemissionen sowohl bei neuen Anlagen als auch bei der Änderung von bestehenden Anlagen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 LSV). Steht fest oder ist zu erwarten, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzung die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen weiter zu verschärfen. Ob die Voraussetzungen einer verschärften Emissionsbegrenzung gegeben sind, hat die Behörde anhand der Belastungsgrenzwerte zu beurteilen. Dabei gelten im Bereich des Lärmschutzes für Altanlagen sogenannte Immissionsgrenzwerte (Art. 8 Abs. 2 LSV). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen 6 Erweiterung der Überbauungsordnung Nr. 11 "Erweiterung Strasse Ost", März 2007, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 13. Juli 2007. 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 8 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). RA Nr. 110/2018/109 7 unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Für die Errichtung neuer ortsfester Anlagen gelten dagegen noch strengere Werte, sogenannte Planungswerte (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). c) Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte bzw. Planungswerte) überschritten sein könnten, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde.9 Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i.S.v. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.10 Obwohl sich das Bundesgericht nur bezüglich den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Überschreitung der Planungswerte explizit geäussert hat, müssen auch bezüglich der Prognose im Hinblick auf die Immissionsgrenzwerte dieselben Anforderungen gelten; zwar bezieht sich Art. 25 USG nur auf die Planungswerte, allerdings unterscheidet die LSV in Bezug auf die Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nicht zwischen diesen beiden Grenzwerten. Bei der Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit einer Lärmprognose geht es zudem nicht darum, ob die Bevölkerung durch die zu erwartenden Immissionen in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird oder nicht. Vielmehr ist eine Lärmprognose bereits dann für die Baugesuchsbearbeitung erforderlich, wenn wegen eines Vorhabens mit mehr als einer geringfügigen Störung zu rechnen ist.11 In einem früheren Entscheid hat das Bundesgericht überdies ausgeführt, das Beweis- und Ermittlungsverfahren müsse auch für vermeintlich "unbedeutende" Bauvorhaben durchgeführt werden. Massgeblich sei einzig, ob die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten 9 BGE 115 Ib 446 E. 3a. 10 BGE 137 II 30 E. 3.4. 11 Vgl. Entscheid des Baudepartements St. Gallen, GVP 2015 Nr. 112, vom 25.06.2015, E. 2.4. RA Nr. 110/2018/109 8 können.12 Auch dieses Urteil bezog sich zwar auf die Planungswerte. Da das Bundesgericht aber auch Abklärungen bei "unbedeutenden" Bauvorhaben bezüglich der im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten tieferen Planungswerte verlangt, muss dies bei ersteren umso mehr gelten. Dementsprechend gelten auch bei der Lärmprognose in Bezug auf das Einhalten der Immissionsgrenzwerte die vom Bundesgericht formulierten strengen Anforderungen. d) Die Beschwerdeführerin hat bisher kein Betriebskonzept eingereicht, aus dem ersichtlich wäre, wann und wo resp. was für Arbeiten in ihrer Anlage durchgeführt werden. Es bestehen auch keine Angaben zu den Transportfahrten und Materialverschiebungen. Dementsprechend fehlt auch eine im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erstellte Lärmprognose. Auch das beco und die Vorinstanz haben keine vertieften Abklärungen bezüglich den Immissionen gemacht; das beco hat sich auf die Annahme, es gebe keine betrieblichen Änderungen, und auf mündliche Aussagen der Bauherrschaft abgestützt. Im Bericht des beco fehlt, abgesehen zum Monoblock der Lüftung, eine klare Aussage, ob die Belastungsgrenzwerte eingehalten sind und ob dem Vorsorgeprinzip genüge getan ist oder ob zusätzliche konkrete Massnahmen ergriffen werden könnten. Es ist somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, mit was für Lärmimmissionen die Anlage verbunden ist und es kann auf Grund der vorliegenden Informationen auch nicht abgeschätzt werden, was für Immissionen zukünftig wahrnehmbar sein werden. Insbesondere sind die genauen Arbeiten und deren jeweilige Zeitpunkt sowie die Transportfahrten und die damit verbundenen Immissionen aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls die Belastungswerte überschritten sein könnten. Daher ist ein Beweis- und Ermittlungsverfahren notwendig. Weitere Abklärungen sind auch hinsichtlich vorsorglicher Emissionsbegrenzungen erforderlich. Um dem Vorsorgeprinzip genügend Nachachtung zu verschaffen, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmreduktion erzielen könnten.13 Vorliegend hat sich das beco in seinem Bericht in Bezug auf die Produktionstätigkeit sowie den Zu- und Wegtransport in keiner 12 BGer 1A.180/2006 vom 9. August 2007, E. 5.5. 13 VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018, E. 3.2 und VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2018/109 9 Weise zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung geäussert und hinsichtlich der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kälteanlagen, Kaminen und Kompressoren nur auf seine Vorsorgewerte verwiesen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung genügt es allerdings nicht, ohne konkrete Abklärungen auf die Vorsorgewerte beco zu verweisen.14 Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung in Kenntnis der konkret geplanten Geräte bzw. Anlagen und deren Standorte etc. e) Weiter ist es unklar, ob die Annahme des beco, es handle sich um einen bestehenden, altrechtlichen Betrieb, für den die Immissionsgrenzwerte massgeben seien, korrekt ist. Als Stichtag für die Abgrenzung von bestehenden und neuen Anlagen im Sinne des USG gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Für bestehende Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gelten die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV. Die Lärmemissionen von neuen oder geänderten Anlageteile müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 LSV). Führt aber die Änderung einer vor 1985 bestehenden Anlage, die bisher nur geringfügig Lärm verursachte, zu deutlich höheren Lärmimmissionen oder zu Immissionen zu heikleren Tageszeiten, sind die Vorschriften für Neuanlagen einzuhalten.15 Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen störenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der erwähnten Vorschriften erstellt wurden.16 Es ist zwar richtig, dass die D.________ AG seit 1974 existiert und am Standort des Bauvorhabens bereits seit 1937 ein Gemüsehandelsbetrieb besteht. Der Betrieb wurde aber nach dem Inkrafttreten des USG laufend ausgebaut: Im Jahr 1995 wurde ein 14 VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018, E. 3.2 und VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen. 15 BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGer 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E. 6.2; Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 18 N. 25; Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N 46; VGE 2009/81 vom 30. Juni 2009, VGE 2011/333 vom 3. April 2012 E. 3.1. 16 BGer 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5.1 RA Nr. 110/2018/109 10 Kühlhaus mit Verladehalle neu errichtet. Zwischen 2000 und 2002 errichtete das Unternehmen ein modernes, gekühltes Zwischenlager mit Bereitstellungshalle, ein Bürogebäude sowie eine Produktionshalle für Convenience-Produkte und eine Obstaufbereitungshalle. Im Jahr 2005 erfolgte ein weiterer Neubau einer Werkstatt sowie eines Kühlhauses und 2009 / 2010 liess die D.________ AG ein neues Produktionsgebäude mit einer Gesamtfläche von 10'000 m² auf drei Etagen errichten. 2013 wurde eine Fläche von 40'000 m2 eingezont und ein Abstellplatz sowie Personenparkplätze erstellt. 2016 erfolgte der Bau einer eigenen Tankstelle mit Flüssigstickstoff für die Transportkühlung. Auf Grund der vorhandenen Akten und Informationen ist unklar, in welchem Umfang der Betrieb vor 1985 existierte, welche Tätigkeiten er genau umfasste, was für Betriebszeiten galten und über was für Bewilligungen er verfügte. Es ist insbesondere unklar, ob resp. mit was für Immissionen der Betrieb zum damaligen Zeitpunkt verbunden war und wie stark die Belastung durch die Betriebserweiterungen nach 1985 zugenommen hat. Die in den letzten Jahren erfolgten erheblichen Betriebserweiterungen deuten darauf hin, dass die Tätigkeiten stark ausgebauten worden sind, die Fahrzeugflotte viel grösser geworden ist und der Betrieb kaum mit jenem vor 1985 verglichen werden kann. Es ist nicht auszuschliessen, dass aufgrund der seit 1985 erfolgten Änderungen die heute bestehende Anlage als Neuanlage im Sinne des USG zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.b). Das Bauvorhaben würde dann als Änderung einer Neuanlage gelten, bei der alle Anforderungen zu beachten sind, die für Neuanlagen gestellt werden (Art. 8 Abs. 4 und Art. 7 LSV). Dies kann aber auf Grund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, es sind dementsprechend weitere Abklärungen insbesondere zum Zustand, wie er vor 1985 bestand, notwendig. 4. Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Erschliessung des Bauvorhabens führe durch ein ruhiges Wohnquartier. Dies widerspreche den Anliegen der Raumplanung. Zudem habe die Vorinstanz die Dimensionierung der Erschliessung nicht geprüft und damit sei unklar, ob die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Es sei ein Fachbericht zur Erschliessung einzuholen. RA Nr. 110/2018/109 11 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die bisherige und weiterhin geltende Erschliessung erfolge über den Kreisel und die im Süden des Baugrundstücks liegende Erschliessungsstrasse. b) Gemäss Art. 4 UeO Nr. 11 sind die Grundeigentümer mit der Fertigstellung der Erschliessungsstrasse Ost verpflichtet, den Schwerverkehr ausschliesslich über die neue Strasse direkt auf die Staatsstrasse zu führen. c) Das Bauvorhaben liegt im Süden eines Wohnquartiers. Die Bauparzelle ist im Norden durch den H.________weg erschlossen. Dieser führt via I.________weg und J.________gasse durch das Wohnquartier zur Kantonsstrasse. Im Süden befindet sich die Erschliessungsstrasse Ost: Es handelt sich um den K.________weg, der von einem Kreisel der Kantonsstrasse direkt zum Baugrundstück führt. Sämtliche Parkplätze für die Personenwagen und den Schwerverkehr sowie die zukünftige LKW Andockstation befinden sich auf der Süd- resp. Südwestseite des Grundstücks und werden somit über den K.________weg erschlossen. Der entsprechende Verkehr wird über diese Strasse direkt auf die Kantonsstrasse geführt und nicht durch das Wohnquartier. Das Bauvorhaben entspricht damit den Vorgaben der UeO. Der K.________weg weist eine Breite von ca. 6.5 m auf. Inwiefern die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter konkretisiert. Die bestehende Erschliessung ist damit genügend. Es kann auf das Einholen eines Fachberichts verzichtet werden, der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 5. Gewässerraum a) Am nördlichen Rand der Bauparzelle Müntschemier Grundbuchblatt Nr. F.________ verläuft der eingedolte L.________kanal.17 Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von oberirdischen Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GschG18). Dieser soll die natürliche Funktion des Gewässers, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleisten. Die Kantone sind verpflichtet, den Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG bis zum 31. 17 Vgl. Gewässernetzkarte des Kantons Bern. 18 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). RA Nr. 110/2018/109 12 Dezember 2018 festzulegen.19 Dies obliegt im Kanton Bern den Gemeinden (vgl. Art. 5b WBG20). Falls keine überwiegenden Interessen bestehen, kann eine Gemeinde insbesondere bei eingedolten oder künstlich angelegten Gewässern auch auf das Festlegen eines Gewässerraum explizit verzichten (Art. 41a Abs. 5 Bst. b und c GSchV). Demzufolge ist der Gewässerraums auch bei eingedolten Gewässern grundsätzlich auszuscheiden.21 Davon ausgenommen wären nur "unterirdische Gewässer" im Sinne des GSchG, das heisst bspw. Grundwasser (vgl. Art. 4 GschG). Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, muss nach den Übergangsbestimmungen der GSchV22 beidseits der Fliessgewässer ein Streifen freigehalten werden. Entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m Breite ist beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freizuhalten (Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV, sogenannter Uferstreifen). b) Das Baureglement der Gemeinde Müntschemier sieht einen Bauabstand von öffentlichen Gewässern von 10 m vor (Art. 14 GBR23). Das Baureglement datiert allerdings vom 9. April 2001. Die Gemeinde hat somit noch keinen Gewässerraum im Sinne des GSchG und des WBG festgelegt. Daher bemisst sich dieser gestützt auf die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung. Das heisst, es ist beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freizuhalten. Gemäss dem Amtsbericht Wasserpolizei des Oberingenieurskreis III beträgt der Gewässerraum des L.________kanals gestützt darauf 9.5 m ab Rohrachse. Das Bauvorhaben hält zum L.________kanal zum Teil lediglich einen Abstand von ca. 6 m ein. Es befindet sich somit im Gewässerraum des L.________kanals und hält überdies auch die Abstandvorschriften gemäss kommunalem Baureglement nicht ein. Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben zwar eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 48 WBG erteilt. Sie hat hingegen das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin zur Unterschreitung des Gewässerabstandes noch nicht geprüft und nicht beurteilt, ob das Bauvorhaben gemäss 19 Vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 20Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11). 21 So in Bezug auf "künstliche" Gewässer; BGer 1C_821/2013 vom 30.03.2015, E. 6.4.4. 22 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 23 Baureglement der Gemeinde Müntschemier vom 9. April 2001, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (GBR). RA Nr. 110/2018/109 13 Art. 41c GSchV bewilligungsfähig ist und ob es zusätzlich einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des kommunalen Gewässerabstandes bedarf. c) Nach Art. 41c GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem insbesondere die Erstellung zonenkonformer Anlagen in dicht überbauten Gebieten bewilligen (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV). Beim Bauvorhaben handelt es sich nicht um eine standortgebundene Anlage. Falls die Gemeinde nicht zwischenzeitlich einen eigenen (kleineren) Gewässerraum ausscheidet oder bei eingedolten Gewässern auf einen solchen verzichtet und das Bauvorhaben im Gewässerraum bleibt, wäre insbesondere zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben in einem dicht überbauten Gebiet befindet. Wenn eine Gemeinde in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen nicht festgelegt hat, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind (vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG), entscheidet das AGR im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet als "dicht überbaut" bezeichnet werden kann.24 Dementsprechend wäre beim AGR ein Amtsbericht einzuholen. 6. Rückweisung a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel in der Sache. Sie weist die Akten nur ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG25). Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.26 Auch wenn eine Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren erfolgt, kann die Beschwerdeinstanz die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). 24 Vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG. 25 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 26 Zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72, N. 2 f. RA Nr. 110/2018/109 14 b) Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass weitere Abklärungen in Bezug auf die Lärmsituation notwendig sind. Zudem ist zu klären, ob das Bauvorhaben im Gewässerraum bewilligungsfähig ist. Darüber hinaus bleibt zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz eingeholten Fach- und Amtsberichte trotz der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Projektänderung weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Allenfalls ist das Einholen von neuen Stellungnahmen und Berichten erforderlich. c) Damit erweist sich der Sachverhalt als noch nicht spruchreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erstmals über einzelne Aspekte zu befinden. Daher muss das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Bauentscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2018 ist aufzuheben. 7. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). b) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 7'099.60 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Sache 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2018/109 15 wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 7'099.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Müntschemier, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident