i) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussentreppe kein vorspringender Gebäudeteil ist. Der maximale Fassadenanteil von weniger als 50 % wird bereits durch den bestehenden Balkon deutlich überschritten. Die projizierte Fassadenlinie verläuft um den Balkon und umfasst auch die seitlich an den Balkon angehängte Aussentreppe (mindestens im Bereich des Podestes). Die Aussentreppe ist keine Anbaute, sondern Teil des Wohngebäudes. Für Hauptbauten beträgt der kleine Grenzabstand 4 m (Art. 7 Abs. 1 GBR). Dieser wird gegen Osten um 95 cm unterschritten. Ein Näherbaurecht besteht nicht und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht in Aussicht gestellt. Falls die projizierte