h) Bleibt zu prüfen, ob die geplante Aussentreppe eine Anbaute ist oder Bestandteil des Hauptgebäudes bildet. Eine Anbaute im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a GBR profitiert von einem privilegierten Grenzabstand von 2 m. Die BMBV definiert Anbauten in Art. 4 wie folgt: "Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen." Nebennutzflächen ergänzen die Hauptnutzfläche eines Gebäudes zur Nutzfläche.