In diesem Fall ragt die geplante Aussentreppe knapp 2 m über die Fassadenflucht hinaus. Läge die projizierte Fassadenlinie und die Fassadenflucht hingegen bei der Aussenwand des Gebäudes, wäre die zulässige Tiefe von 2 m ab Fassadenflucht deutlich überschritten.