zu den Blockstufen).10 Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin sind daher wohl auch davon ausgegangen, dass der bestehende Balkon und das Podest der Aussentreppe innerhalb der projizierten Fassadenlinie liegen. Denn dies bedeutet, dass die Fassadenflucht nach vorne verschoben ist und durch die lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Balkons über dem Terrain gebildet wird (vgl. Art. 7 BMBV und Figur 2.2.a im Anhang 1). In diesem Fall ragt die geplante Aussentreppe knapp 2 m über die Fassadenflucht hinaus.