Somit muss die projizierte Fassadenlinie um den Balkon gezogen werden. Indem das Podest der geplanten Aussentreppe seitlich an den Balkon anschliesst, vergrössert sich die bestehende Überschreitung der Fassadenbedeckung weiter. Die projizierte Fassadenlinie umschliesst daher (mindestens) auch das Podest der Aussentreppe. Die geplante Aussentreppe stellt somit keinen vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c GBR und Art. 10 BMBV dar.