Diese Auslegung steht in Einklang mit Art. 10 und Art. 7 Abs. 2 BMBV, wonach die Breite der vorspringenden Gebäudeteile limitiert ist und nur Gebäudeteile, welche diese Masse einhalten, über die projizierte Fassadenlinie hinaus ragen dürfen (vgl. auch Figur 2.3.a im Anhang 1 der BMBV).