den Figuren 2.2.a und 2.2.b ein gebäudelanger Balkon im Obergeschoss dargestellt. Der Balkon wird vollständig von der projizierten Fassadenlinie umfasst, die Fassadenflucht liegt vorderkant des Balkons. Dieser gebäudelange Balkon stellt demnach keinen vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von Art. 10 BMBV dar. Daraus ist zu schliessen, dass zwar gebäudelange Balkone möglich sind, dass sie aber nicht als vorspringende Gebäudeteile mit privilegiertem Abstand gelten. Diese Auslegung steht in Einklang mit Art.