Die BMBV bestimmt, dass vorspringende Gebäudeteile nicht nur in der Tiefe, sondern auch in der Breite limitiert sind. Vorspringende Gebäudeteile dürfen das "zulässige Mass (für die Breite) beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten" (Art. 10 BMBV). Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass es sich auch beim "zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts" um eine Breitenbeschränkung handelt. Im Anhang 1 der BMBV ist in