Die BMBV enthält keine explizite Regelung, ob der zulässige Anteil des Fassadenabschnitts bei der gesamten Fassade oder (auch) geschossweise eingehalten werden muss. Auch die BSIG-Information zur BMBV beantwortet diese Frage nicht. Vieles deutet aber darauf hin, dass die anteilsmässige Fassadenbedeckung auch geschossweise gilt.9