e) Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c GBR muss die von vorspringenden Gebäudeteilen bedeckte Fassadenfläche weniger als 50 % pro Fassade ausmachen. Der Wortlaut dieser Bestimmung legt den Schluss nahe, dass die von vorspringenden Gebäudeteilen bedeckte Fassadenfläche zusammengezählt und in Relation zur gesamten Fassadenfläche gesetzt wird. Dies entspricht auch der kantonalen Praxis vor Inkrafttreten der BMBV. Da nun die BMBV die vorspringenden Gebäudeteile regelt, gehen die Bestimmungen der BMBV vor. Die BMBV enthält keine explizite Regelung, ob der zulässige Anteil des Fassadenabschnitts bei der gesamten Fassade oder (auch) geschossweise eingehalten werden muss.