d) In Art. 7 Abs. 2 Bst. c GBR werden Vortreppen von der Prozentbeschränkung ausgenommen. Es kann offen gelassen werden, ob dies mit Art. 10 BMBV vereinbar ist, zumal in der BMBV nur Dachvorsprünge ausgenommen werden. Die geplante Aussentreppe stellt keine Vortreppe, sondern eine freitragende Passerelle dar, so dass auch die Bestimmung über den maximalen Fassadenanteil eingehalten werden muss.