Balkone (auch mit Seitenwänden), dürfen von der Fassadenflucht aus gemessen bis max. 2,0 m in den Grenzabstand hineinragen, wenn die von ihnen bedeckte Fassadenfläche weniger als 50 % pro Fassade ausmacht. Sie müssen aber einen Grenzabstand von mindestens 3,0 m einhalten. Von der 50 % Regel sind Vordächer und Vortreppen ausgeschlossen." Bei den Bemerkungen wird auf Anhang A157 verwiesen. Dort ist die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 Bst. c mit einem ähnlichen, aber nicht ganz identischen Wortlaut wiedergegeben. Die textlichen Abweichungen sind vorliegend jedoch nicht von Belang.