Im Vortrag zur BMBV6 und in der BISG- Information zur Umsetzung der BMBV7 ist festgehalten, dass auch Aussentreppen vorspringende Gebäudeteile sein können. Wenn Gebäudeteile über das von den Gemeinden bestimmte zulässige Mass hinausragen oder wenn sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass überschreiten, gelten sie nicht mehr als vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 10 BMBV, sondern entweder als Teile des Gebäudes, die innerhalb der projizierten Fassadenlinie liegen, oder als Anbaute.8 Ein vorspringender Gebäudeteil liegt demnach nur vor, wenn die von der Gemeinde definierten Masse (Tiefe und Breite bzw. Anteil des Fassadenabschnitts) eingehalten sind.