Die BMBV definiert die vorspringenden Gebäudeteile über die einzuhaltenden Masse. Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinausragen. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten (Art. 10 BMBV). Vorspringende Gebäudeteile, welche die definierten Masse einhalten, werden von der projizierten Fassadenlinie nicht umfasst und dürfen in den Grenzabstand ragen (vgl. Anhang 1 der BMBV, 2.1, 2.3.a).