die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Art. 9 und Art. 22 BMBV). Die Fassadenlinie wiederum ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art. 8 BMBV). Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (Art. 7 Abs. 1 BMBV), wobei vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden (Art. 7 Abs. 2 BMBV). Da die projizierte Fassadenlinie für den Grenzabstand massgebend ist (Art. 22 BMBV), handelt es sich bei den vorspringenden Gebäudeteilen um eine Abstandsprivilegierung.