Die Beschwerdeführenden machen geltend, dieser "Treppenturm" sei kein vorspringender Gebäudeteil, sondern ein eigenständiger Bauteil. Daher müsse der kleine Grenzabstand von 4 m eingehalten werden. Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin beurteilen das Bauvorhaben demgegenüber als vorspringenden Gebäudeteil, der gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c GBR4 bis max. 2 m in den Grenzabstand einragen dürfe. Der in jedem Fall einzuhaltende Grenzabstand von 3 m sei eingehalten.