b) Anfechtungsobjekt ist die kleine Baubewilligung vom 6. Juli 2018. Die beschwerdeführende Partei kann den Streitgegenstand mit ihren Rügen und der Begründung aber einschränken.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die geplante Aussentreppe. Diese steht nicht in direktem Zusammenhang mit den übrigen Vorhaben und kann als eigenständiges Vorhaben beurteilt werden. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Baubewilligung vom 6. Juli 2018 nur hinsichtlich der Aussentreppe. 2. Aussentreppe