Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2018/107 3 Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind direkte Nachbarn. Sie sind als Einsprecher im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.