35 Gebührentarif der Gemeinde Wohlen vom 29. Juni 1994 (GebT). RA Nr. 110/2018/106 17 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'300.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die reduzierten Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 4'933.60 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Wohlen zuständig.