b) Die Beschwerdegegnerin hat als Baugesuchstellerin trotz Bauabschlag die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD34), jedoch reduziert um die Kosten der Baukontrolle, die in der Baubewilligungsgebühr von Fr. 550.– enthalten sind (vgl. Ziffer 310.3 GebT35). In Analogie zu Ziffer 311.3 GebT (Reduktion der Baubewilligungsgebühr um 25 Prozent bei Verzicht der Bauherrschaft auf Bauausführung nach erteilter Bewilligung) rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der Baubewilligungsgebühr um 25 Prozent bzw. Fr. 137.50.