Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.32 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, erfüllt das umstrittene Bauvorhaben weder die kantonalen noch die kommunalen Ästhetikanforderungen. Folglich ist die Auffassung der Gemeinde Wohlen, wonach die geplante Antennenanlage ortsbildverträglich sei, rechtlich nicht haltbar. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor. 3. Kosten