An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags nicht zu einer Verletzung der Gemeindeautonomie führen. Wo eine Gemeinde eigene, selbständige (Ästhetik- )Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zwar auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.32