17 Abs. 2 GBR) werden durch das Vorhaben folglich verletzt. Der vorliegende Entscheid führt schliesslich nicht zu einem grundsätzlichen Mobilfunkantennenverbot in der Gemeinde Wohlen. So hat die BVE kürzlich, ebenfalls unter Beizug der OLK, einen Gesamtentscheid der Gemeinde Wohlen bestätigt, mit welchem einer anderen Mobilfunkanbieterin der Bau einer Mobilfunkanlage auf einem Flachdach in Hinterkappelen bewilligt worden ist.30 Im 30 BDE vom 29. Mai 2018, E. 6 (RA Nr. 110/2017/154). RA Nr. 110/2018/106 15