Die geplante Antennenanlage ordnet sich in keinster Weise ins Ortsbild ein und geht bei weitem über das Mass eines «erträglichen Störfaktors» hinaus. Sie führt vielmehr zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Altbebauung entlang der G.________strasse und damit des für das Dorfbild von Wohlen kennzeichnenden Siedlungsrands bzw. dessen Silhouette. Die vorliegend anwendbaren Ästhetikbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV sowie Art. 14 und Art. 17 Abs. 2 GBR) werden durch das Vorhaben folglich verletzt.