Dadurch wird nicht nur die Gesamterscheinung des Standortgebäudes, sondern auch dessen Zusammenspiel mit der übrigen Altbebauung entlang der G.________strasse, allen voran die Ensemblewirkung mit dem Nachbargebäude Nr. 22, erheblich gestört. Insbesondere mit Blick auf die noch weitgehend intakte Dachlandschaft der Altbebauung, die durch die geplante Antennenanlage verunklärt würde, kann nicht mehr gesagt werden, die umstrittene Mobilfunkanlage ergebe als Einzelbau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung bzw. Gesamtwirkung.