Wie oben ausgeführt, überragt die geplante Antennenanlage den Dachfirst des Standortgebäudes um 4 m und ist sowohl aus dem objektnahen Strassenraum als auch aus grösserer Distanz deutlich als Fremdkörper wahrnehmbar. Dadurch wird nicht nur die Gesamterscheinung des Standortgebäudes, sondern auch dessen Zusammenspiel mit der übrigen Altbebauung entlang der G.________strasse, allen voran die Ensemblewirkung mit dem Nachbargebäude Nr. 22, erheblich gestört.