Allerdings bedeutet dies nicht, dass Mobilfunkanlagen unbesehen der bestehenden Umgebung und ohne jegliche Berücksichtigung der Ästhetikvorgaben realisiert werden können. Vielmehr haben sich Mobilfunkanlagen ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffenden Umgebung und Silhouette – wie vorliegend – erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt (E. 2f).