So tritt die geplante Antennenanlage nach wie vor auch im objektnahen Strassenraum westlich des Standortgebäudes (insbesondere an der Ecke G.________strasse/J.________strasse) als markanter Fremdkörper in Erscheinung und beeinträchtigt dadurch insbesondere die Ensemblewirkung der Liegenschaften G.________strasse 24 und 22, mithin das innere Ortsbild. Daran ändert weder der Umstand, wonach die Antennenanlage mittig bzw. symmetrisch platziert werden soll, noch der Baumbestand entlang der G.________strasse etwas.29 25 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 3. April 2019, Fotos Nrn. 13, 14 und 19.