Dass die Antennenanlage auf der Ostseite und nicht (wie ursprünglich geplant) auf der Westseite des Daches erstellt werden soll, ändert schliesslich ebenfalls nichts an deren störenden Wirkung. So tritt die geplante Antennenanlage nach wie vor auch im objektnahen Strassenraum westlich des Standortgebäudes (insbesondere an der Ecke G.________strasse/J.________strasse) als markanter Fremdkörper in Erscheinung und beeinträchtigt dadurch insbesondere die Ensemblewirkung der Liegenschaften G.________strasse 24 und 22, mithin das innere Ortsbild.