Die geplante Antennenanlage ist ferner nicht mit derjenigen auf dem Gemeindehaus vergleichbar, die gemäss Beschwerdegegnerin von Oberwohlen aus nur bei genauem Hinsehen erkennbar sei. So befindet sich die besagte Anlage nicht am Siedlungsrand, sondern einige Häuserreihen dahinter und ist damit nicht gleich exponiert wie die geplante Antennenanlage und folglich auch nicht gleich prägend für die Dorfsilhouette bzw. das äussere Ortsbild.27 Hinzu kommt, dass die Mobilfunkanlage auf dem Gemeindehaus nach Ansicht der OLK ebenfalls einen deutlichen Störfaktor für das äussere Ortsbild darstellt und deshalb nicht hätte bewilligt werden dürfen.28