Das gross dimensionierte Teilwalmdach des Standortgebäudes wirkt mit anderen Worten zumindest aus weiterer Entfernung insgesamt nach wie vor intakt und würde durch die geplante Antennenanlage empfindlich gestört; dies würde sich wiederum negativ auf die Gesamterscheinung des Standortgebäudes und damit letztlich auf die gesamte Altbebauung entlang der G.________strasse auswirken. Selbst wenn man die früheren Eingriffe als Beeinträchtigung qualifizieren würde, wäre das im Übrigen kein Grund, weitere Beeinträchtigungen zu erlauben. Denn die Schutzwürdigkeit eines Orts- oder Landschaftsbilds wird durch frühere nachteilige Veränderungen nicht aufgehoben.26