Danach behandelt die OLK alle Bau- und Planungsgeschäfte, die ihr von Verwaltungsjustiz- und übrigen Justizbehörden zur Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unterbreitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach das Bauvorhaben im Vorfeld der Baugesuchseingabe vom 4. Juni 2015 bereits mehrfach von der gemeindeeigenen Fachberatung Baugestaltung beurteilt worden ist. Zwar handelt es sich bei Letzterer um eine örtliche leistungsfähige Fachstelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BewD15.16 Das Verbot der «Doppelbegutachtung» gemäss Art. 22a Abs. 2 BewD gilt jedoch nicht, wenn Bauvorhaben in Rechtsmittelverfahren vor Justizbehörden umstritten sind. So sieht Art.