h) Das Rechtsamt der BVE hat für die ästhetische Beurteilung des Vorhabens die OLK beigezogen. Dazu war das Rechtsamt bereits gestützt auf die allgemeinen geltenden Verfahrensgrundsätze des VRPG13 (Art. 18 Abs. 1 und 2) befugt. Die Befugnis des Rechtsamts der BVE, im vorliegenden Verfahren die OLK beizuziehen, ergibt sich aber auch aus Art. 4 Abs. 1 OLKV14. Danach behandelt die OLK alle Bau- und Planungsgeschäfte, die ihr von Verwaltungsjustiz- und übrigen Justizbehörden zur Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unterbreitet werden.