g) Gemäss den Bauplänen soll die Antennenanlage auf der östlichen Hälfte des Teilwalmdachs des ehemaligen Bauernhauses G.________strasse 24 errichtet werden und zwar mittig oberhalb des bestehenden Schleppdaches. Links davon ist das Dachflächenfenster mit Notausstieg geplant. Der Antennenmast mit Söll-Leiter weist ohne Blitzschutz eine Höhe von 5.3 m auf und überragt den knapp 11.5 m hohen Dachfirst um 9 BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma. 10 VGE 2011/303 vom 1.6.2012, E. 4.3 mit Hinweisen. 11 VGE 2011/373 vom 15.2.2013, E. 4.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 17 neuntes Lemma und