d) Die Beschwerdegegnerin weist ebenfalls darauf hin, dass vorliegend kein Ortsbildoder Landschaftsschutzgebiet tangiert sei. Zudem komme den Gemeinden bei Gestaltungsfragen ein Ermessensspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden sei. Ferner gebe es für den Eigentümer des Baugrundstücks keinen Anlass, die seit vielen Jahren bestehenden Bäume zu entfernen, da diese auch einen Sichtschutz für sein Grundstück gewährleisten würden. Die geplante Mobilfunkanlage sei von der G.________strasse schliesslich auch dann nur eingeschränkt einsehbar, wenn die bestehenden Bäume nicht vorhanden wären.